Eine der häufigsten Fragen vor dem ersten Termin lautet: Zahlt das meine Kasse? Die ehrliche Antwort ist: Es kommt darauf an, wie Sie versichert sind. Hier finden Sie einen Überblick. Die verbindliche Auskunft gibt Ihnen immer Ihre Versicherung.

Gesetzliche Krankenversicherung
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Heilpraktikerbehandlung so gut wie nie. Es gibt Ausnahmen: Seit 2016 bin ich von der IKK Südwest als qualifizierte Leistungserbringerin anerkannt. Sie übernimmt meine Rechnungen anteilig. Wenn Sie bei der IKK Südwest versichert sind, fragen Sie dort nach den genauen Bedingungen.
Zusatzversicherung für Heilpraktiker
Gesetzlich Versicherte können eine private Zusatzversicherung abschließen, die Heilpraktikerleistungen ganz oder teilweise erstattet. Diese Tarife unterscheiden sich stark, etwa bei der Höhe der Erstattung, den Höchstbeträgen pro Jahr und den Wartezeiten. Lesen Sie die Bedingungen genau oder lassen Sie sich beraten.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer Heilpraktikerbehandlung laut Verbraucherzentrale in der Regel. Es werden jedoch nicht in jedem Fall alle Kosten übernommen. Viele Versicherungen orientieren sich am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker und am Hufeland-Leistungsverzeichnis, um zu beurteilen, welche Leistungen erstattungsfähig sind.
Beihilfe für Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte sind hinsichtlich der Behandlungskosten meist beihilfeberechtigt. Auch hier gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale: Nicht immer werden alle Kosten getragen. Eine konkrete Nachfrage bei Ihrer Beihilfestelle ist ratsam.
So gehen Sie am besten vor
- Fragen Sie vor Beginn der Behandlung bei Ihrer Versicherung nach, was erstattet wird.
- Nennen Sie dabei die geplanten Leistungen aus meinem Kostenvoranschlag.
- Heben Sie Rechnungen sorgfältig auf und reichen Sie sie zeitnah ein.
- Klären Sie, ob es Höchstbeträge pro Jahr oder pro Sitzung gibt.
Ich unterstütze Sie gern, indem ich Ihnen einen nachvollziehbaren Kostenvoranschlag erstelle. Die Entscheidung über die Erstattung trifft aber allein Ihre Versicherung.
Was ist das Hufeland-Leistungsverzeichnis?
Neben dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker gibt es das Hufeland-Leistungsverzeichnis. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen ist es keine Gebührenordnung, sondern ein Verzeichnis, das beschreibt, welche Leistungen als Naturheilleistungen gelten. Viele private Krankenversicherungen nutzen es, um zu beurteilen, ob eine Leistung dem Grunde nach erstattungsfähig ist.
Typische Stolperfallen
- Der Tarif erstattet nur bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr.
- Bestimmte Verfahren sind im Tarif ausgeschlossen.
- Bei einer neuen Zusatzversicherung gilt noch eine Wartezeit.
- Die Beihilfe erstattet nur bis zu festgelegten Beträgen.
- Die Rechnung wird zu spät eingereicht.
Die meisten dieser Fragen lassen sich mit einem Anruf bei Ihrer Versicherung klären, bevor die Behandlung beginnt. Nehmen Sie dafür am besten meinen Kostenvoranschlag zur Hand.
Wenn Ihre Versicherung nichts übernimmt
Dann tragen Sie die Kosten selbst. Das ist für viele Menschen eine bewusste Entscheidung, weil sie sich für ihr Anliegen Zeit und eine persönliche Begleitung wünschen. Gerade deshalb ist mir wichtig, dass Sie vorher wissen, was auf Sie zukommt, und in Ruhe planen können.
Beihilfe genauer betrachtet
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte regelt die Bundesbeihilfeverordnung, bis zu welchen Höchstbeträgen Heilpraktikerleistungen anerkannt werden. Erstattet wird dann der persönliche Bemessungssatz. Die Länder haben eigene Beihilfevorschriften. Den Rest deckt meist eine private Krankenversicherung, je nach Tarif. Fragen Sie deshalb am besten bei beiden Stellen nach.
Was ich Ihnen mitgeben kann
Vor der Behandlung bekommen Sie einen Kostenvoranschlag, danach eine Rechnung, die Sie einreichen können. Ich rechne in Anlehnung an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ab. Welche Leistungen Ihre Versicherung erstattet, kann ich Ihnen nicht verbindlich sagen. Das weiß nur sie selbst.

